P1 14 46 URTEIL VOM 2. MÄRZ 2015 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwältin M_________ und X_________, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ gegen
Sachverhalt
A. X_________ reichte am 25. Juni 2010 und 2. Mai 2012 Strafklagen ein gegen Y_________ wegen Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung bzw. übler Nachrede resp. Verleumdung und Beschimpfung. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 15. November 2013, worin die Staatsanwaltschaft Y_________ der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) beschuldigte, fällte das Bezirksgericht P_________ am 10. Juni 2014 im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 3. Juni 2014 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien per Post vom gleichen Tage in begründeter Form eröffnete:
1. Y_________ wird der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der vollendeten und versuchten Nötigung freigesprochen.
2. Y_________ wird der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig gesprochen. Y_________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bestraft. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (Bezirksgericht; Fr. 1‘287.80; Staatsanwaltschaft Fr. 1‘712.20) werden X_________ und Y_________ je hälftig auferlegt.
Es obliegt der Staatsanwaltschaft, die ihr zustehenden Kosten von Fr. 1‘712.20 selbst bei den Parteien einzufordern, wobei sie gegenüber beiden Parteien je Fr. 856.10 einzukassieren hat.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte X_________ am 30. Juni 2014 (Postaufgabe) Beru- fung, welche er am 23. Oktober 2014 auf Einladung des Kantonsgerichts schriftlich begründete, mit den Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 3 und 4 (S. 23) des Urteils S1 13 21 vom 10. Juni 2014 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
a. Y_________ habe die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 3‘000.00 (Bezirksgericht: CHF 1‘287.80; Staatsanwaltschaft: CHF 1‘712.20) alleine zu tragen [Ziffer 3].
b. Y_________ habe X_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteient- schädigung zu entrichten [Ziffer 4]. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren habe Y_________ zu tragen.
- 3 - 3. X_________ sei zu Lasten von Y_________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteient- schädigung zu entrichten.
Die übrigen Parteien erhoben weder einen Nichteintretensantrag noch eine Anschluss- berufung. Am 3. Juli 2014 brachte der Bezirksrichter seine Strafanzeige gegen X_________ den Parteien sowie dem Kantonsgericht zur Kenntnis. Die Staatsanwältin verzichtete am 29. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme zur Berufung und verlangte deren kostenpflichtige Abweisung unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil. Y_________ verzichtete am 28. November 2014 seinerseits auf eine Berufungsantwort aufgrund der Tatsache, dass einzig die Verteilung der Kosten angefochten sei, und er beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrich- ters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Beru- fungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Haupt- strafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Frei- heitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerru- fen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.
E. 1.2 Gemäss Art. 382 StPO kann grundsätzlich jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien zählt auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 105 Abs. 1 lit. a, Art. 118 Abs. 1 und 2 sowie Art. 119 Abs. 2 StPO; vgl. auch die Einschränkung von Art. 382 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 102 E. 4.2;
- 4 - Bundesgerichtsurteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). Der Privatkläger ist durch die erstinstanzliche Kostenregelung beschwert, weshalb er insoweit zur Beru- fung legitimiert ist. Auf seine Berufung ist daher einzutreten. Deren Behandlung erfolgt gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren.
E. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän- derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Beru- fungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfü- gung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Die Vorinstanz hat den Parteien direkt das begründete Urteil zugestellt, weshalb inner- halb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen war. Dieses Formerfordernis hat der Privatkläger, welcher das strittige Urteil frühestens 11. Juni 2014 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom
30. Juni 2014 erfüllt, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist.
E. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
- 5 - Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Die Berufung richtet sich einzig gegen die Aufteilung der Kosten sowie die Regelung der Parteientschädigung. Im Schuld- und Strafpunkt ist das Urteil des Bezirksgerichtes P_________ hingegen in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Vorinstanz die diesbe- züglich gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen hat.
E. 2 In seiner Berufung bemängelt der Privatkläger, dass ihm der Bezirksrichter die Hälf- te der Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen hat.
E. 2.1 Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten an sich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Ge- setzes bleiben indessen ausdrücklich vorbehalten.
E. 2.1.1 So trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich an- teilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Es dürfen ihr jedoch selbst in diesem Fall die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Do- meisen, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 426 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten demgegenüber nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 2.1.2 zu Art. 427 Abs. 2 StPO verwiesen werden. Trifft die Privatklägerschaft keine Entschädigungspflicht, hat der Staat dafür aufzu- kommen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. b [e contrario] StPO).
E. 2.1.3 Die dargelegte gesetzliche Regelung der Verteilung der Kosten richtet sich letzt- endlich stets nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Im Falle eines Schuldspruches ist dies der Beschuldigte, der das Verfahren und damit dessen Kosten durch seine Tat veranlasst hat; bei Abweisung der Zivilklage sowie bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens, kann dies der Privatkläger sein, welcher sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 139 IV 45). Fehlt es an einem Verursacher im Sinne der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen.
E. 2.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis- tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Aus- gang und der Verursachung des Verfahrens.
- 7 -
E. 2.2.1 So hat der Beschuldigte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfah- rens grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung gelten- den Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person auf angemessene Entschädi- gung richtet sich gegen die Privatklägerschaft für Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Per- son bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der be- schuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Unterscheidung zwi- schen passivem Strafantragsteller und aktivem Privatkläger kann auf vorstehende E.
E. 2.2.2 Die Privatklägerschaft hat ihrerseits gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Privatklägerschaft ist verwirkt (Bundesgerichtsurteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 22, 24 und 25 zu Art. 433 StPO). Art. 433 Abs. 2 StPO gilt auch im Rechtsmittel- verfahren (Bundesgerichtsurteil 6B_68/2014 vom 5. Februar 2014 E. 1).
E. 2.3 In casu hat sich der Berufungskläger nicht mit einer Strafanzeige bzw. Strafanträ- gen begnügt, sondern sich aktiv am Verfahren beteiligt, u.a. indem er an Einvernah- men durch seinen Rechtsvertreter Fragen stellen liess. Vor erster Instanz hat er, nach-
- 8 - dem er die Frage des Bezirksrichters nach einem nochmaligen Einigungsversuch ab- schlägig beantwortet hatte, sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt Anträge gestellt. Er hat demnach als Zivil- und Strafkläger am Verfahren teilgenommen, womit er im um- fassenden Sinne als Privatklägerschaft gilt. Folglich dürfen ihm Verfahrenskosten als Zivilkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO und als Strafkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt werden, wobei seine Belastung für die Antragsdelikte aufgrund seiner aktiven Beteiligung am Strafverfahren entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung nicht von einem ihm in diesem Zusammenhang vorwerfbaren Verhalten ab- hängt. Die Vorinstanz hat das Begehren des Privatklägers auf eine Genugtuung von Fr. 1‘500.-- abgewiesen, womit dieser insoweit unterliegt und der Beschuldigte obsiegt. Dem Privatkläger können daher gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO jene Verfahrenskos- ten auferlegt werden, die durch sein Zivilbegehren verursacht worden sind. Dieses be- deutete für die Untersuchung keinen Mehraufwand (vgl. dazu Domeisen, a.a.O., N. 4 zu Art. 427 StPO). Hingegen hatte sich das Bezirksgericht damit in seinem Urteil auf nicht ganz einer Seite auseinanderzusetzen, was mit einem gewissen, wenn auch ver- gleichsweise kleinen Aufwand verbunden war. Bei der zur Anklage gebrachten Straftaten handelte es sich einzig bei der Nötigung (Art. 181 StGB) um ein Offizialdelikt, in welchem Punkt der Beschuldigte grundsätzlich schuldig gesprochen wurde, auch wenn das Bezirksgericht den Straftatbestand in ein- zelnen Anklagesachverhalten nicht als erfüllt erachtete und den Beschuldigten insoweit von der vollendeten und versuchten Nötigung freisprach. Antragsdelikte sind demge- genüber die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), die Drohung (Art. 180 StGB) und die üble Nachrede (Art. 173 StGB). Bei den Antragsdelikten erfolgte allein in Bezug auf die Ehrverletzung ein Schuldspruch. Vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Drohung wurde der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Insoweit unterliegt der Privatkläger und es können ihm gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO ohne wei- teres Verfahrenskosten, welche er letztendlich verursacht hat, auferlegt werden. Be- rücksichtigt man nun, dass der Privatkläger als Strafkläger in lediglich einem von drei Strafanträgen durchgedrungen ist und dass sein Zivilbegehren vollumfänglich abge- wiesen wird, so hat der Bezirksrichter das ihm zustehende Ermessen bei der Überwäl- zung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft (vgl. vorstehende E. 2.1.2 in fine) mit der hälftigen Kostenauflage keineswegs verletzt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.4 Der Privatkläger hat seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Beschuldig- ten für notwendige Aufwendungen im Verfahren entgegen der gesetzlichen Vorgabe
- 9 - weder beziffert noch belegt, wozu er an der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt hätte. Das Bezirksgericht hätte daher auf seinen entsprechenden Antrag auf angemes- sene Parteientschädigung nicht eintreten dürfen. In jedem Falle steht ihm eine solche, da sein diesbezüglicher Anspruch verwirkt ist, nicht zu. Er kann daher mit seiner Beru- fung eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche er nach wie vor nicht beziffert, nicht mehr geltend machen. Im Ergebnis ist die Berufung daher auch in diesem Punkte abzuweisen. Beigefügt sei, dass das Wettschlagen der Parteient- schädigungen, sofern der Privatkläger die seine beziffert und belegt hätte, aufgrund des Ausgangs und des Verursachens des Verfahrens ohnehin nicht zu beanstanden gewesen wäre.
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- werden X_________ auferlegt.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 2. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 14 46
URTEIL VOM 2. MÄRZ 2015
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwältin M_________
und
X_________, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
gegen
Y_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt O_________
(Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, üble Nachrede; Kosten) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts P_________ [S1 13 21] vom 10. Juni 2014
- 2 -
Verfahren und Sachverhalt
A. X_________ reichte am 25. Juni 2010 und 2. Mai 2012 Strafklagen ein gegen Y_________ wegen Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung bzw. übler Nachrede resp. Verleumdung und Beschimpfung. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 15. November 2013, worin die Staatsanwaltschaft Y_________ der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) beschuldigte, fällte das Bezirksgericht P_________ am 10. Juni 2014 im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 3. Juni 2014 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien per Post vom gleichen Tage in begründeter Form eröffnete:
1. Y_________ wird der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der vollendeten und versuchten Nötigung freigesprochen.
2. Y_________ wird der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig gesprochen. Y_________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bestraft. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (Bezirksgericht; Fr. 1‘287.80; Staatsanwaltschaft Fr. 1‘712.20) werden X_________ und Y_________ je hälftig auferlegt.
Es obliegt der Staatsanwaltschaft, die ihr zustehenden Kosten von Fr. 1‘712.20 selbst bei den Parteien einzufordern, wobei sie gegenüber beiden Parteien je Fr. 856.10 einzukassieren hat.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte X_________ am 30. Juni 2014 (Postaufgabe) Beru- fung, welche er am 23. Oktober 2014 auf Einladung des Kantonsgerichts schriftlich begründete, mit den Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 3 und 4 (S. 23) des Urteils S1 13 21 vom 10. Juni 2014 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
a. Y_________ habe die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 3‘000.00 (Bezirksgericht: CHF 1‘287.80; Staatsanwaltschaft: CHF 1‘712.20) alleine zu tragen [Ziffer 3].
b. Y_________ habe X_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteient- schädigung zu entrichten [Ziffer 4]. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren habe Y_________ zu tragen.
- 3 - 3. X_________ sei zu Lasten von Y_________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteient- schädigung zu entrichten.
Die übrigen Parteien erhoben weder einen Nichteintretensantrag noch eine Anschluss- berufung. Am 3. Juli 2014 brachte der Bezirksrichter seine Strafanzeige gegen X_________ den Parteien sowie dem Kantonsgericht zur Kenntnis. Die Staatsanwältin verzichtete am 29. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme zur Berufung und verlangte deren kostenpflichtige Abweisung unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil. Y_________ verzichtete am 28. November 2014 seinerseits auf eine Berufungsantwort aufgrund der Tatsache, dass einzig die Verteilung der Kosten angefochten sei, und er beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrich- ters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Beru- fungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Haupt- strafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Frei- heitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerru- fen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben. 1.2 Gemäss Art. 382 StPO kann grundsätzlich jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien zählt auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 105 Abs. 1 lit. a, Art. 118 Abs. 1 und 2 sowie Art. 119 Abs. 2 StPO; vgl. auch die Einschränkung von Art. 382 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 102 E. 4.2;
- 4 - Bundesgerichtsurteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). Der Privatkläger ist durch die erstinstanzliche Kostenregelung beschwert, weshalb er insoweit zur Beru- fung legitimiert ist. Auf seine Berufung ist daher einzutreten. Deren Behandlung erfolgt gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän- derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Beru- fungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfü- gung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Die Vorinstanz hat den Parteien direkt das begründete Urteil zugestellt, weshalb inner- halb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen war. Dieses Formerfordernis hat der Privatkläger, welcher das strittige Urteil frühestens 11. Juni 2014 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom
30. Juni 2014 erfüllt, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
- 5 - Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Die Berufung richtet sich einzig gegen die Aufteilung der Kosten sowie die Regelung der Parteientschädigung. Im Schuld- und Strafpunkt ist das Urteil des Bezirksgerichtes P_________ hingegen in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Vorinstanz die diesbe- züglich gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen hat.
2. In seiner Berufung bemängelt der Privatkläger, dass ihm der Bezirksrichter die Hälf- te der Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen hat. 2.1 Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten an sich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Ge- setzes bleiben indessen ausdrücklich vorbehalten. 2.1.1 So trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich an- teilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Es dürfen ihr jedoch selbst in diesem Fall die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Do- meisen, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 426 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten demgegenüber nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.1.2 Art. 427 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenauflage zulasten der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivil- punkt verursacht worden sind, u.a. bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch der beschuldigten Person (Abs. 1 lit. a) oder bei Abweisung der Zivilklage (Abs. 1 lit. c) auferlegt werden. Voraussetzung bildet hier, dass der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat, also als Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Bähler/Riedo, Kosten kosten - Geld und Nerven, Jusletter
13. Februar 2012 Rz. 65).
- 6 - Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder aber der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Abs. 2 lit.
a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Abs. 2 lit. b). Art. 427 StPO unterscheidet also einerseits zwischen Zivil- (Abs. 1) und Strafklage (Abs. 2) (vgl. auch BGE 139 IV 102; Bundesgerichtsurteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.5.4), anderseits zwischen Offizial- und Antragsdelikten, bei welchen Letzteren die Kostenbeteiligung der Privatklägerschaft und der antragstel- lenden Person verschieden ausgestaltet ist. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privat- klägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder sowohl als Zivil- als auch als Strafklägerin zu beteili- gen; Abs. 2 stellt den Strafantrag dieser Erklärung gleich. Damit kommt ohne weiteres der antragstellenden Person die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Die ge- schädigte oder antragstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Ein solcher Verzicht gilt nicht als Rückzug des Strafantrages (Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 118 StPO und N. 3 zu Art. 120 StPO). Daraus folgt, dass gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO die antragstellende Person, sofern sie es beim Strafantrag bewenden lässt und sich alsdann als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird, wohingegen sie, wenn sie als Privatklägerin am Verfahren aktiv teilnimmt, grundsätzlich das volle Kostenrisiko trägt. Diese Regelung ist jedoch disposi- tiver Natur; das Gericht hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) über die Überwäl- zung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft zu entscheiden (BGE 138 IV 248 E. 4.1 und 4.2). 2.1.3 Die dargelegte gesetzliche Regelung der Verteilung der Kosten richtet sich letzt- endlich stets nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Im Falle eines Schuldspruches ist dies der Beschuldigte, der das Verfahren und damit dessen Kosten durch seine Tat veranlasst hat; bei Abweisung der Zivilklage sowie bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens, kann dies der Privatkläger sein, welcher sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 139 IV 45). Fehlt es an einem Verursacher im Sinne der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen. 2.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis- tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Aus- gang und der Verursachung des Verfahrens.
- 7 - 2.2.1 So hat der Beschuldigte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfah- rens grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung gelten- den Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person auf angemessene Entschädi- gung richtet sich gegen die Privatklägerschaft für Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Per- son bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der be- schuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Unterscheidung zwi- schen passivem Strafantragsteller und aktivem Privatkläger kann auf vorstehende E. 2.1.2 zu Art. 427 Abs. 2 StPO verwiesen werden. Trifft die Privatklägerschaft keine Entschädigungspflicht, hat der Staat dafür aufzu- kommen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. b [e contrario] StPO). 2.2.2 Die Privatklägerschaft hat ihrerseits gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Privatklägerschaft ist verwirkt (Bundesgerichtsurteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 22, 24 und 25 zu Art. 433 StPO). Art. 433 Abs. 2 StPO gilt auch im Rechtsmittel- verfahren (Bundesgerichtsurteil 6B_68/2014 vom 5. Februar 2014 E. 1). 2.3 In casu hat sich der Berufungskläger nicht mit einer Strafanzeige bzw. Strafanträ- gen begnügt, sondern sich aktiv am Verfahren beteiligt, u.a. indem er an Einvernah- men durch seinen Rechtsvertreter Fragen stellen liess. Vor erster Instanz hat er, nach-
- 8 - dem er die Frage des Bezirksrichters nach einem nochmaligen Einigungsversuch ab- schlägig beantwortet hatte, sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt Anträge gestellt. Er hat demnach als Zivil- und Strafkläger am Verfahren teilgenommen, womit er im um- fassenden Sinne als Privatklägerschaft gilt. Folglich dürfen ihm Verfahrenskosten als Zivilkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO und als Strafkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt werden, wobei seine Belastung für die Antragsdelikte aufgrund seiner aktiven Beteiligung am Strafverfahren entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung nicht von einem ihm in diesem Zusammenhang vorwerfbaren Verhalten ab- hängt. Die Vorinstanz hat das Begehren des Privatklägers auf eine Genugtuung von Fr. 1‘500.-- abgewiesen, womit dieser insoweit unterliegt und der Beschuldigte obsiegt. Dem Privatkläger können daher gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO jene Verfahrenskos- ten auferlegt werden, die durch sein Zivilbegehren verursacht worden sind. Dieses be- deutete für die Untersuchung keinen Mehraufwand (vgl. dazu Domeisen, a.a.O., N. 4 zu Art. 427 StPO). Hingegen hatte sich das Bezirksgericht damit in seinem Urteil auf nicht ganz einer Seite auseinanderzusetzen, was mit einem gewissen, wenn auch ver- gleichsweise kleinen Aufwand verbunden war. Bei der zur Anklage gebrachten Straftaten handelte es sich einzig bei der Nötigung (Art. 181 StGB) um ein Offizialdelikt, in welchem Punkt der Beschuldigte grundsätzlich schuldig gesprochen wurde, auch wenn das Bezirksgericht den Straftatbestand in ein- zelnen Anklagesachverhalten nicht als erfüllt erachtete und den Beschuldigten insoweit von der vollendeten und versuchten Nötigung freisprach. Antragsdelikte sind demge- genüber die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), die Drohung (Art. 180 StGB) und die üble Nachrede (Art. 173 StGB). Bei den Antragsdelikten erfolgte allein in Bezug auf die Ehrverletzung ein Schuldspruch. Vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Drohung wurde der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Insoweit unterliegt der Privatkläger und es können ihm gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO ohne wei- teres Verfahrenskosten, welche er letztendlich verursacht hat, auferlegt werden. Be- rücksichtigt man nun, dass der Privatkläger als Strafkläger in lediglich einem von drei Strafanträgen durchgedrungen ist und dass sein Zivilbegehren vollumfänglich abge- wiesen wird, so hat der Bezirksrichter das ihm zustehende Ermessen bei der Überwäl- zung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft (vgl. vorstehende E. 2.1.2 in fine) mit der hälftigen Kostenauflage keineswegs verletzt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 2.4 Der Privatkläger hat seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Beschuldig- ten für notwendige Aufwendungen im Verfahren entgegen der gesetzlichen Vorgabe
- 9 - weder beziffert noch belegt, wozu er an der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt hätte. Das Bezirksgericht hätte daher auf seinen entsprechenden Antrag auf angemes- sene Parteientschädigung nicht eintreten dürfen. In jedem Falle steht ihm eine solche, da sein diesbezüglicher Anspruch verwirkt ist, nicht zu. Er kann daher mit seiner Beru- fung eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, welche er nach wie vor nicht beziffert, nicht mehr geltend machen. Im Ergebnis ist die Berufung daher auch in diesem Punkte abzuweisen. Beigefügt sei, dass das Wettschlagen der Parteient- schädigungen, sofern der Privatkläger die seine beziffert und belegt hätte, aufgrund des Ausgangs und des Verursachens des Verfahrens ohnehin nicht zu beanstanden gewesen wäre.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgaben ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), d.h. vorliegend vollumfänglich der Berufungskläger, dessen Berufung abgewiesen wird. Dementsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die er im Übrigen wiederum weder beziffert noch belegt hat. Der Beschuldigte hat erklärt, auf eine Berufungsantwort zu verzichten, dennoch aber die Abweisung der Berufung beantragt. Mangels erheblicher Umtriebe und eines ins Gewicht fallenden Aufwands steht ihm für seine Nichtstellungnahme und seinen nicht begründeten Berufungsantrag keine Parteientschädigung zu. Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsge- bühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht be- wegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich die Kostenverteilung sowie die Partei- entschädigung strittig. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht durchge- führt; die Behandlung der Berufung erfolgte im schriftlichen Verfahren. In Berücksichti- gung der angeführten Bemessungskriterien, namentlich des bescheidenen Umfangs der Berufung, scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- angemessen.
- 10 -
Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Bezirksgericht P_________ hat die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- werden X_________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 2. März 2015